GLASEREI Apeltauer
GLASEREI Apeltauer 

 

 

 

 

 

Unverbindliche Empfehlung der Bundesinnung der Glaser von

ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

FÜR GLASER

 

 

1.  GELTUNG

2.  ANGEBOTE

3.  PREIS

4.  TECHNISCHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

5.  GARANTIEERKLÄRUNG FÜR ISOLIERGLAS

6.  GEWÄHRLEISTUNG, UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT

7.  SCHADENERSATZ

8.  PRODUKTHAFTUNG

9.  EIGENTUMSVORBEHALT

10. LIEFERUNG / ÜBERNAHME

11. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

12. MAHN- UND INKASSOSPESEN

13. STORNO

14. AUFRECHNUNG

15. LEISTUNGSVERWEIGERUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG

16. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT

17. SONSTIGES

 

 

 

1.  GELTUNG

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens, im folgenden

Auftragnehmer genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser

Geschäftsbedingungen.

 

Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

abweichende Bedingungen des Kunden, im folgenden Auftraggeber genannt, werden

nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich ihrer Geltung

zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen gelten insofern nicht als Zustimmung.

 

Der Auftraggeber stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im

Zweifel von den Bedingungen des Auftragnehmers auszugehen ist, auch wenn die

Bedingungen des Auftraggebers unwidersprochen blieben.

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Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder

werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser AGB nicht

berührt.

 

 

2.  ANGEBOTE

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertragsangebot eines

Auftraggebers bedarf einer Auftragsbestätigung. Letztverbraucher sind an ihr

Vertragsangebot zwei Wochen gebunden. Auch das Absenden der vom Auftraggeber

bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss.

 

Werden an den Auftragnehmer Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine

angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran

gebunden.

 

 

3.  PREIS

Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb

ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten, bei Konsumenten inklusive

Mehrwertsteuer.

 

Die genannten oder vereinbarten Preise des Auftragnehmers entsprechen der aktuellen

Kalkulationssituation.

 

Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche

oder anderer, für die Kalkulation relevante Kostenstellen des Kostenvoranschlages oder

zur Leistungserstellung notwendiger, von uns nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für

Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung verändern, ist der

Auftragnehmer berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu

ermäßigen.

 

Bei Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2 Monaten

nach Vertragsabschluss, es sei denn, dieses Recht wurde ausdrücklich ausgehandelt.

 

 

4.  TECHNISCHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die Errechnung der für die Preisermittlung relevanten Maße ergibt sich aus den

handelsüblichen Gepflogenheiten. Für Verglasungen von Fenstern und Fensterwänden,

Trennwänden, Dachverglasungen sowie Wandverkleidungen etc. aus Glas gelten die

Bestimmungen aus den geltenden Normen und Verglasungsrichtlinien.

 

Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von den Lieferwerten

beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke, sonstiger Maße sowie der Fehler,

Farb- und Strukturunterschiede usw. gelten auch vom Auftraggeber als genehmigt. Für

Verbraucher gilt, dass der Unternehmer eine von ihm zu erbringenden Leistung einseitig Unverbindliche Empfehlung der Bundesinnung der Glaser von

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ändern oder von ihr abweichen kann, wenn dem Verbraucher diese Änderung

beziehungsweise Abweichung zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich

gerechtfertigt ist, sofern dies mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt wurde.

Hingewiesen wird darauf, dass Unterschiede in Farbton und Struktur bei Flachglas

produktionsbedingt sind. Sie können insbesondere bei Nachlieferungen und

Reparaturen nicht ausgeschlossen werden und stellen daher keinen Mangel dar.

 

 

5.  GARANTIEERKLÄRUNG FÜR ISOLIERGLAS

Der Hersteller des Isolierglases garantiert für einen Zeitraum von 5 Jahren - gerechnet

vom Zeitpunkt der Lieferung ab Werk des Herstellers - dafür, dass sich zwischen den

Scheiben kein wie immer gearteter Beschlag bildet, der eine einwandfreie Durchsicht

beeinträchtigt. Diese Garantie verpflichtet nur zum kostenlosen Ersatz der fehlerhaften

Isolierglaselemente. Das Ausglasen schadhafter Isolierglaselemente sowie das

Einglasen der Ersatzelemente gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dadurch sind

gesetzliche Gewährleistungsansprüche nicht eingeschränkt.

 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verglasungsvorschriften der

Isolierglaserzeugung einzuhalten und die Arbeiten gegen angemessenes Entgelt

durchzuführen. Voraussetzung für oben stehende Garantieleistungen ist eine

fachgerechte Wartung und Instandhaltung des Rahmens und des Dichtungsmaterials

durch den Bauherrn bzw. Auftraggeber.

 

 

6.  GEWÄHRLEISTUNG, UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT

Ist das KSchG nicht anwendbar, so erfüllt der Auftragnehmer

Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach

seiner Wahl entweder durch Austausch, durch Reparatur innerhalb angemessener Frist

oder durch Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung

des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn der Auftragnehmer mit

der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche trotz Setzung einer angemessenen

Nachfrist in Verzug geraten ist.

 

Ist das KSchG nicht anwendbar, so ist im Sinne der §§ 377 ff HGB die Ware nach der

Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen zu untersuchen. Dabei

festgestellte Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung

unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben. Verdeckte

Mängel sind unverzüglich, längsten aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung zu 

rügen.

 

Wird eine Mängelrüge außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG jedenfalls nicht

oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Glasbruch ist von der

Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung oder Garantie erlischt außerhalb

des Anwendungsbereiches des KSchG mit Verarbeitung oder Veränderung des

Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder durch Dritte.

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7.  SCHADENERSATZ

Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit

ausgeschlossen. Im Anwendungsbereich des KSchG gilt dies nicht für

Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen.

 

Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat, sofern das KSchG nicht anwendbar ist, der

Geschädigte zu beweisen.

 

Die absolute Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt außerhalb des

KSchG 10 Jahre jeweils ab Gefahrenübergang, sofern der Geschädigte innerhalb von

sechs Monaten nach Erkennbarkeit des Schadens seine Ansprüche gerichtlich geltend

macht.

 

Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten

Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der

Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend

gemacht wird.

 

 

8.  PRODUKTHAFTUNG

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es

sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre

verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

 

 

9.  EIGENTUMSVORBEHALT

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschl. aller Nebenforderungen bleibt

die Ware - gleich in welchem Zustand - unbeschränktes Eigentum des Auftragnehmers,

auch dann, wenn sie im Betrieb des Auftraggebers bearbeitet oder verwendet wird.

 

Scheck- und Wechselzahlungen haben keine schuldbefreiende Wirkung, sie werden nur

zahlungshalber, nicht an Zahlungs Statt entgegengenommen. Der Auftraggeber darf die

ihm gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur

Sicherheit übereignen. Im Falle einer vom Auftragnehmer genehmigten Veräußerung

der im Vorbehaltseigentum stehenden Ware erklärt der Auftraggeber schon jetzt, seine

Forderung gegen den Erwerber an den Auftragnehmer abzutreten, einen

entsprechenden Buchvermerk samt Eintragung in die offene Postenliste vorzunehmen

und den Auftragnehmer umgehend von der Veräußerung zu verständigen.

 

 

10.  LIEFERUNG / ÜBERNAHME

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu 2

Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber eine

angemessene, mindestens 2 weitere Wochen umfassende Nachfrist setzen und gem. §

918 ABGB vom Vertrag zurücktreten, wenn innerhalb dieser Nachfrist vom Unverbindliche Empfehlung der Bundesinnung der Glaser von

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Auftragnehmer nicht erfüllt oder die Erfüllung angeboten wird. Der Auftragnehmer ist

berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

 

Zur Leistungsausführung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, wenn der

Auftraggeber allen seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind,

nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten,

Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.

 

Die Arbeiten sind grundsätzlich ab Fertigstellung zu übernehmen. Erfolgt keine formale

Übernahme, gelten mangels berechtigter Einwände des Auftraggebers die Arbeiten

binnen 3 Tagen ab Fertigstellung als übernommen, wenn dem Auftraggeber die

Fertigstellung angezeigt wurde oder aufgrund der Umstände des Falles dem

Auftraggeber bekannt in musste.

 

Nach Übernahme der Leistung im Sinne dieser Vereinbarung gehen alle Risken und die

Kosten der Lagerung zu Lasten des Auftraggebers. Auch bei erfolgter Teillieferung geht

das gesamte Risiko für diese auf den Auftraggeber über.

 

 

11.  ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.

Sind keine gesonderten Zahlungsbedingungen ausgehandelt, ist der Rechnungsbetrag

innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen.

 

Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des

Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen zur

Gänze außer Kraft.

 

Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem

Geschäftskonto als geleistet. 

 

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner

Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder

Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno zu

verrechnen.

Im Verbrauchergeschäft liegt der Verzugszinssatz bei fünf Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz. Bei Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen

auf den für vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte

per anno.

 

Der Anspruch auf Mahn- und Inkassospesen bleibt insofern unberührt, besteht also

darüber hinaus. (siehe folgender Punkt)

 

 

 

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12.  MAHN- UND INKASSOSPESEN

Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger

entstehenden notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher

Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen insbesondere Mahn- und Inkassospesen

zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen

Forderung stehen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen

des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des

BMWA über die Höchstsätze des Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.

Die Forderung aus den außergerichtlichen Betreibungskosten darf die Forderung aus

dem Werkvertrag nicht übersteigen. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst

betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,90

sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr

einen Betrag von € 3,63 zu bezahlen.

 

Darüber hinaus ist im Unternehmergeschäft (siehe oben) jeder weitere Schaden,

insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung

entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten beim Auftragnehmer anfallen,

unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen, wenn der

Auftragnehmer nicht von seinem Recht auf acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz

per anno als pauschalierte Vertragsstrafe Gebrauch macht (siehe oben).

 

 

13.  STORNO

Will der Auftraggeber den Vertrag stornieren, so hat der Auftragnehmer das Recht, eine

Stornogebühr von 25 Prozent der Auftragssumme, die sofort fällig ist, zu verlangen,

wenn der Auftragnehmer nicht auf Erfüllung besteht.

 

 

14.  AUFRECHNUNG

Der Auftragnehmer verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch bei

Verträgen, die unter das KSchG fallen, nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des

Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit

der Forderung des Auftragnehmers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom

Auftragnehmer anerkannt sind.

 

 

15.  LEISTUNGSVERWEIGERUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG

Außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG ist der Auftraggeber bei

gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur

Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des

Bruttorechnungsbetrages, höchstens aber von 25 Prozent berechtigt.

 

Im Anwendungsbereich des KSchG kann der Auftraggeber seine Zahlung verweigern,

wenn die Lieferung nicht vertragsgemäß erbracht wurde oder die Erbringung durch die

schlechten Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber zur Zeit Unverbindliche Empfehlung der Bundesinnung der Glaser von

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der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet

ist.

 

 

16.  RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT

Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird

ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien

vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein

Geschäft, das unter das KSchG fällt, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag

entstehenden Streitigkeiten das am Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige

Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

 

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

 

 

17.  SONSTIGES

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw.

Geschäftsadresse sowie sein Geburtsdatum bekannt zu geben, solange das

vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist.

 

Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls

sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

 

Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster,

Kataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets unser geistiges Eigentum; der

Auftraggeber erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder

Verwertungsrechte. 



Öffnungszeiten

Büro/Geschäft:

Montag - Freitag

08.00 - 12.00

 

Montagezeiten:

08.00 - 17.00

 

außerhalb der Arbeitszeiten nach Terminvereinbarung möglich

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